SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Abgesehen davon ist eventualiter noch auf Folgendes hinzuweisen. Zwar referiert der Begriff „Ladung“ sinngemäss nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Menschen und Tiere. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist aber nicht zwin- gend dahingehend auszulegen, dass sich die Verpflichtung zur sicheren La- dungsanbringung auf Lebewesen bezieht, da Tiere wie mitfahrende Menschen separat behandelt sind (Abs. 1 und 4). Die Strafbarkeit der Beschuldigten folgt auch nicht aus Art. 110 Abs. 3bis StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), wonach eine auf den Begriff der Sache abstellende Bestimmung entsprechende An- wendung auf Tiere findet. Diese Vorschrift soll die Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen, weil die auf der rö- misch-rechtlichen Tradition basierende Auffassung, das Tier sei eine Sache, in weiten Teilen der Bevölkerung als überholt gilt (BBl 2002 S. 4166 und 4173). Rechtssuchenden ist deshalb die Subsumtion eines Tieres unter den nicht ganz klaren Art. 30 Abs. 2 SVG umso weniger offensichtlich, als dieser nicht auf den Begriff der „Sache“, sondern denjenigen der „Ladung“ abstellt. Diese beiden Begriffe sind nicht äquivalent: Der Begriff „Ladung“ betrifft keine kategoriale juristische Unterscheidung wie der Begriff der „Sache“. Schliess- lich ist Art. 30 Abs. 2 SVG wie der offener formulierte Art. 31 Abs. 3 SVG kei- ne selbständige Strafbestimmung des fünften Titels des Strassenverkehrsge- setzes, deren Verhältnis zum Strafgesetzbuch direkt in Art. 102 SVG geregelt würde. Deshalb ist die Analogieregel von Art. 110 Abs. 3bis StGB nicht an- wendbar (a.M. Roth, BSK SVG, 2014, Art. 31 N 53). Aus diesen Gründen er- Kantonsgericht Schwyz 7 scheint es zwecks Bestrafung der Beschuldigten nicht zulässig, vorliegend Tiere unter den Begriff der „Ladung“ von Art. 30 Abs. 2 SVG zu subsumieren, ohne den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege (certa)“ zu tangieren (dazu vgl. etwa Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 22013, Art. 1 N 23 mit Hinweisen; BGE 134 IV 297 E. 4.3.1). Die Subsumtion wäre auch nicht mit präventiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Heizmann, Strafe im schweizerischen Privatrecht, 2015, § 12 N 681 ff. und 691), umso weniger als der Bundesrat befugt ist, Vollziehungsvorschriften zum Transport von Tieren zu erlassen (Art. 30 Abs. 4 SVG).
- Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Zufolge dieses Ausgangs gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und diejenigen des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons. Aus- serdem ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädi- gen;- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
- Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘405.00 (Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 905.00 und Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00) gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons. Kantonsgericht Schwyz 8
- Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 15. Februar 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 14. Februar 2017 BEK 2016 73 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, betreffend SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fuss- raum des Beifahrers) (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
10. März 2016, SEO 2016 3);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft In- nerschwyz die Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig und büsste sie mit Fr. 150.00 gestützt auf folgenden Sachverhalt (U- act. 11.2.01): A.________ lenkte am 16.07.2015, ca. 08.40 Uhr in Seewen, Autobahn- ausfahrt A4, den Personenwagen xx und führte dabei den zweijährigen Hund ihres Partners im Fussraum des Beifahrersitzes mit, ohne diesen gesichert zu haben. Sie benutzte zum Transport des Hundes absichtlich keine Hundebox. A.________ führte den Hund im Fussraum des Beifahrersitzes mit, ob- wohl ihr bewusst war, dass dieser ungesichert jederzeit den Fussraum verlassen oder aber die Schnauze zu ihr richten könnte und sie dadurch beim Fahren ablenken und stören könnte. Indem sie darauf vertraute, dass dies nicht passieren würde und der Hund stets in gleicher Position im Fussraum des Beifahrersitzes verbleiben würde, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass der Hund, beispielsweise aufgeschreckt durch ei- nen externen Einfluss, die Position im Fussraum verlässt, sie ablenken und dadurch eine sichere Fahrt für sich und weitere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (U-act. 11.2.02), worauf die Staatsanwaltschaft samt Schlussbericht den Strafbefehl als Anklage der Ein- zelrichterin überwies (Vi-act. 1 und 1a). Diese sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 10. März 2016 schuldig und büsste sie entsprechend dem Strafbe- fehl. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Be- schuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihren Freispruch (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete im schriftli- chen Verfahren nach Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung (KG- act. 9) auf eine Berufungsantwort (KG-act. 11).
2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts
Kantonsgericht Schwyz 3 sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorderrichterin nicht, sondern die Subsumtion des anerkanntermassen im Fussraum des Beifahrersitzes transportieren Hundes als Ladung unter Art. 30 Abs. 2 SVG als rechtsfehlerhaft.
3. Tiertransporte schaffen Gefahren für die Tiere selbst, denen durch hier nicht zur Diskussion stehende Tierschutzbestimmungen Rechnung getragen wird, und Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nach weiteren Schutzbestimmungen rufen (Hagenstein, BSK, 2014, Art. 50 SVG N 2). Im Schlussbericht räumte die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, hinsichtlich der Sicherung von transportierten Haustieren in Fahrzeugen würde auch die Strassenverkehrsgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen aufstellen (Vi-act. 1a), was im angefochtenen Urteil ausdrücklich anerkannt wird (angef. Urteil E. 2.1; vgl. auch BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1). Ausser der Bestimmung, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen dürfen, bestehen lediglich für den Transport von Tieren auf Fahr- und Mo- torrädern spezielle Vorschriften (Art. 74 Abs. 1 und 3 VRV). Die Gurtentrag- pflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV bezieht sich auf Insassen, bzw. Führer und mitfahrende Personen und ist auf Tiere nicht an- wendbar. Mithin besteht keine gesetzliche Pflicht, Katzen, Hunde und andere Haustiere in Boxen zu transportieren. Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt dennoch keine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tie- ren in Personenwagen vor. Gemäss seiner Rechtsprechung sind für die Frage der Sicherung von Haustieren die allgemeinen, für die Ladung ("Sachen") gel- tenden Gesetzesvorschriften anzuwenden (BGer 6B_894/2010 vom 24. Fe- bruar 2011 E. 2.3; zustimmend: Roth, BSK, 2014, Art. 31 SVG N 53). Die Schranken zulässiger Beförderung von Haustieren ergibt sich mithin allein aus Art. 30 f. SVG (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 30 SVG N 19).
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a) Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Füh- rer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zu- behör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VRV). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzie- hungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
b) Ladungen können stören, indem sie die Bewegungsfreiheit einschrän- ken, die Sicht beeinträchtigen, sich verschieben oder sich wie etwa mitgeführ- te Hunde auf andere Weise bewegen (Giger, OFK, 82014, Art. 31 SVG N 11), wodurch sie die Lenkerin ablenken und so zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen können (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 35 unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 VRV). Von Tieren vor dem Beifahrersitz soll dagegen laut Auffassung des eben zitierten Kommenta- tors in der Regel keine relevante Gefährdung ausgehen, solange nicht im Sin- ne des Nachweises einer erhöhten abstrakten Gefährdung deutliche Störun- gen oder Behinderungen vorliegen (ebd. Art. 30 SVG N 19). Im Zusammen- hang mit der Sicherung von Ladungen nach Art. 30 Abs. 2 SVG führte das Bundesgericht aus, das abstrakte Gefährdungsdelikt verlange eine Handlung, die nach allgemeiner Erfahrung generell geeignet sei, eine Gefahr für das ge- schützte Rechtsgut herbeizuführen, und dies unabhängig davon, ob das Rechtsgut im konkreten Fall in Gefahr geraten sei (BGer 6B_594/2012 vom
24. Januar 2013 E. 2.4).
c) Nach allgemeiner Erfahrung ist ein vor dem Beifahrersitz sitzender, ver- haltensunauffälliger Hund nicht generell geeignet, den Fahrzeugbetrieb, na- mentlich die Aufmerksamkeit der Lenkerin zu stören oder zu behindern. Es geht beim Transport eines Hundes nicht um ein der Ladung von Gütern ver-
Kantonsgericht Schwyz 5 gleichbares Problem der physikalischen Stabilität bzw. der Sicherung gegen Verrutschen, Rollen, Umfallen oder Herunterfallen. Tiere entwickeln gegen solche Gefahren als bewegliche Lebewesen reflexartig Gegenkräfte. Vorlie- gend konnte der Hund weder herunterfallen noch befand er sich im Sichtfeld der Lenkerin. Der Sachverhalt ist deshalb nicht mit dem Fall zu vergleichen, in welchem das Bundesgericht eine auf dem Armaturenbrett im Sichtfeld des Lenkers zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe ungesichert sitzende Kat- ze als massiv störend beurteilte (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4). Zum einen lastet die Anklage der Beschuldigten nicht die Missachtung von Anzeichen für deutliche Behinderungen oder Störungen durch ihren Hund an. Zum andern ist zwar nicht geradezu auszuschliessen, dass der ungesi- cherte Hund den Fussraum vor dem Beifahrersitz hätte verlassen und die Be- schuldigte beim Fahren ablenken und stören können. Für gewöhnlich ist indes die Verwirklichung einer solchen Möglichkeit nicht zu erwarten. Die Gefahr aktiver Belästigungen bzw. ablenkender Störungen ist ein Problem der Kondi- tionierung des transportierten Hundes. Ohne Nachweis einer unzureichenden Konditionierung des Hundes kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen wer- den, andere Verkehrsteilnehmer und sich möglicherweise gefährdet zu haben, weil sie den Hund vor dem Beifahrersitz nicht anband oder einsperrte. Die Verwendung entsprechenden nicht vorgeschriebenen Zubehörs war deshalb nicht erforderlich. Es wird der Beschuldigten auch zu Recht nicht vorgeworfen, sie hätte ein ab- sehbares Behinderungspotenzial ihres Hundes nicht unterbunden (vgl. Art. 31 Abs. 3 SVG). Als zur Beherrschung des Fahrzeuges verpflichtete Fahrzeug- führerin müsste sie einer allfälligen Störung, etwa durch ein herumschwirren- des Insekt, wirksam begegnen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 11). Inwiefern sie dies beim mitgeführten Hund nicht hätte tun können bzw. allenfalls auch bei unbedeutenden Unfällen dazu nicht in der Lage gewesen wäre (z.B. durch Stillhaltebefehle oder wie im Fall eines umherschwirrenden Insekts durch um- gehendes Anhalten; vgl. auch Roth, a.a.O.), ist nicht ersichtlich. Zwar würde
Kantonsgericht Schwyz 6 die Verwendung einer Hundebox oder von Trennwänden im Auto die Lenkerin von einer solchen in ihrem Ermessen liegenden Verantwortung (vgl. Giger, ebd. N 3) entlasten. Eine entsprechende, im Unterlassungsfall strafbare ge- setzliche Verpflichtung besteht jedoch wie einleitend dieser Erwägung gesagt nicht. Aus diesen Gründen ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
4. Abgesehen davon ist eventualiter noch auf Folgendes hinzuweisen. Zwar referiert der Begriff „Ladung“ sinngemäss nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Menschen und Tiere. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist aber nicht zwin- gend dahingehend auszulegen, dass sich die Verpflichtung zur sicheren La- dungsanbringung auf Lebewesen bezieht, da Tiere wie mitfahrende Menschen separat behandelt sind (Abs. 1 und 4). Die Strafbarkeit der Beschuldigten folgt auch nicht aus Art. 110 Abs. 3bis StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), wonach eine auf den Begriff der Sache abstellende Bestimmung entsprechende An- wendung auf Tiere findet. Diese Vorschrift soll die Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen, weil die auf der rö- misch-rechtlichen Tradition basierende Auffassung, das Tier sei eine Sache, in weiten Teilen der Bevölkerung als überholt gilt (BBl 2002 S. 4166 und 4173). Rechtssuchenden ist deshalb die Subsumtion eines Tieres unter den nicht ganz klaren Art. 30 Abs. 2 SVG umso weniger offensichtlich, als dieser nicht auf den Begriff der „Sache“, sondern denjenigen der „Ladung“ abstellt. Diese beiden Begriffe sind nicht äquivalent: Der Begriff „Ladung“ betrifft keine kategoriale juristische Unterscheidung wie der Begriff der „Sache“. Schliess- lich ist Art. 30 Abs. 2 SVG wie der offener formulierte Art. 31 Abs. 3 SVG kei- ne selbständige Strafbestimmung des fünften Titels des Strassenverkehrsge- setzes, deren Verhältnis zum Strafgesetzbuch direkt in Art. 102 SVG geregelt würde. Deshalb ist die Analogieregel von Art. 110 Abs. 3bis StGB nicht an- wendbar (a.M. Roth, BSK SVG, 2014, Art. 31 N 53). Aus diesen Gründen er-
Kantonsgericht Schwyz 7 scheint es zwecks Bestrafung der Beschuldigten nicht zulässig, vorliegend Tiere unter den Begriff der „Ladung“ von Art. 30 Abs. 2 SVG zu subsumieren, ohne den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege (certa)“ zu tangieren (dazu vgl. etwa Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 22013, Art. 1 N 23 mit Hinweisen; BGE 134 IV 297 E. 4.3.1). Die Subsumtion wäre auch nicht mit präventiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Heizmann, Strafe im schweizerischen Privatrecht, 2015, § 12 N 681 ff. und 691), umso weniger als der Bundesrat befugt ist, Vollziehungsvorschriften zum Transport von Tieren zu erlassen (Art. 30 Abs. 4 SVG).
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Zufolge dieses Ausgangs gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und diejenigen des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons. Aus- serdem ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädi- gen;- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘405.00 (Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 905.00 und Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00) gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
Kantonsgericht Schwyz 8
3. Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 15. Februar 2017 rfl